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Règlement Sanitaire

Sanitätsreglement

 

                                    Der Gemeinderat

Gesehen Artikel 117 der Verfassung,

Gesehen Artikel 50 des Dekretes vom 14.12.1789;

Gesehen Artikel 3 Titel 11 des Dekretes vom 16-24.8.1790;

Gesehen Artikel 36 des Gemeindegesetzes vom 24.2.1843;

Gesehen das Gesetz vom 27.6.1906 über den Schutz der öffentlichen Gesundheit;

Gesehen das Gesetz vom 19.5.1929 betreffend Reinhaltung, Unterhalt und Verbesserung der Wasserläufe;

Gesehen das Gesetz vom 29.7.1930 betreffend die Verstaatlichung der Lokalpolizei, abgeändert durch das Gesetz vom 25.07.1947 über die Erhöhung der Polizeistrafen;

Gesehen das Gesetz vom 31.12.1952 über die Einsetzung von Sanitätsinspektoren und die Ausübung ihrer Befugnisse;

Gesehen Artikel 551 N° 3 des Strafgesetzbuches;

Nach Einsicht des Gutachtens des Herrn Sanitätsinspektors vom 21.07.1967; beschließt einstimmig

Artikel 1

Zur Verhütung des Aufsteigens der Bodenfeuchtigkeit sind die Grundmauern der Wohngebäude von den Mauern des Erdgeschosses durch eine undurchlässige Isolierschicht zu trennen. Gebäude, die zu Wohnzwecken dienen, müssen unterkellert sein. Dort, wo dies nicht möglich ist, muss zwischen der Erdoberfläche und dem Fußboden des Hauses ein Hohlraum von 0.20 m Höhe gelassen werden, der durch eine entsprechende Vorrichtung entlüftet wird, oder die Wohnräume müssen durch wasserundurchlässiges Material vom Untergrund isoliert werden.

Artikel 2

Die Wohn- oder Schlafzimmer müssen alle in ausreichendem Masse Licht und Luft haben. Die lichte Höhe eines jeden Zimmers muss wenigstens 2.70 m, der Rauminhalt wenigstens 25 m3 messen.

Artikel 3

Rauchfänge, Backöfen und Heizanlagen jeder Art, müssen so eingerichtet sein, dass weder Rauch noch giftige Gase in das Innere der Wohnungen ausströmen können. Die Schornsteine müssen um wenigstes 40 cm die Firsthöhe des Hauses überragen. Es ist verboten an den Heizapparaten Klappen anzubringen, welche den Abzug der Gase vom Rost zum Kamin ganz unterbinden können.

Artikel 4

Die Küche muss geräumig , hell und lüftig sein und eine Wasserabflussleitung erhalten.

Artikel 5

Anhäufung von Schmutz, Kehricht, Haus- und Gewerblichen Abfällen, Ansammlung von stehenden oder verdorbenem Wasser, Aufbewahrung von faulenden oder übelriechenden Stoffen, sind sowohl im Innern der Häuser als auch in deren Umgebung untersagt.

Artikel 6

Das Vermieten und Bewohnen von Häusern und Wohnräumen, die vom Sanitätsinspektor als unhygienisch oder vom Baukonduktor als einsturzgefährdet bezeichnet werden, kann vom Bürgermeister verboten werden.

Artikel 7

Ställe müssen immer reinig gehalten werden und gehörig gelüftet werden; sie müssen einen festen und undurchlässigen Boden haben.

Artikel 8

Die Hausbesitzer und Mieter sind verpflichtet, die Strassen und deren Zugänge in der ganzen Breite ihrer Wohnungen, Scheunen, Stallungen und Dependenzien jeden Samstag von 16 bis 20 Uhr kehren zu lassen. Außerdem kann der Bürgermeister da, wo er es für notwendig erachtet, außergewöhnliches Kehren anordnen. Das Fegen erstreckt sich bis zur Mitte der Straße; das Seitenpflaster die Rinnen und Seitenkanäle werden derart gereinigt, dass keine Ansammlungen flüssiger oder fester Stoffe zurück bleiben. Das benötigte Wasser muss von den Inwohnern geliefert werden. Eigentümer oder Mieter sind gehalten, den Kehricht sorgfältig entfernen zu lassen. Um den Staub niederzuschlagen, müssen die Strassen bei Trockenheit vor dem Kehrer gehörig mit Wasser besprengt werden.

Artikel 9

Es ist untersagt, Blut oder andere von geschlachteten Tieren herrührende Abfälle in die Straßenrinnen abfließen zu lassen oder in die selben zu gießen. Tote Tiere, tierische Abfälle und faulende Stoffe, Öle, Rohöle, Petroleum dürfen weder in die Wasserläufe, Bäche, Teiche, Brunnen, Kanalisationen, noch auf die Verkehrswege, offene Felsrisse, auf’s Feld oder in die Waldungen geworfen werden. Sie müssen an den von der Gemeindeverwaltung bestimmten Stellen in wenigstens 70 cm Tiefe vergraben werden. Tote Tiere, tierische Abfälle und andere faulende Stoffe müssen vor dem vergraben mit Chlorkalk überschüttet werden.

Artikel 10

Die Quellen müssen sorgfältig gefasst, überdeckt und von einer durch den Sanitätsinspektor festgesetzten Schutzzone umgeben werden.

Artikel 11

Brunnenöffnungen sind zu verschließen oder mit einer Schutzklappe zu überdecken. Die Brunnenwand aus Stein oder Backstein ist mit Kalk- oder Zementmörtel abzudichten; sie muss mindestens 50 cm aus dem Boden herausstehen und mit einer Steinplatte überdeckt sein. Das Durchsickern des Oberflächenwassers in die Brunnen oder Wasserbehälter ist durch eine ungefähr 2 m breite Schutzzone zu verhindern; dieselbe erhält Asphaltüberzug mit wasserdichtem Anschluss an die Brunnenwand und leichtem Gefälle nach außen hin. Quellen und Brunnen müssen in gehöriger Entfernung von Mist- und Jauchegruben, Teichen, Müllplätzen und dergleichen liegen.

Artikel 12

Quellen und Brunnen, deren Wasser vom bakteriologischen und chemischen Standpunkt aus ungenießbar oder verunreinigt ist, werden geschlossen oder verschüttet, oder gemäss den Anordnungen des Sanitätsinspektors und des Bürgermeisters ausgebessert.

Artikel 13

In oder an jedem Wohngebäude muss ein Abort angelegt werden, der sauber zu halten ist und entlüftet werden kann.

Artikel 14

Bei Aborten, die nicht an die Ortskanalisation angeschlossen werden können, muss der Abortenthalt in Abortgruben eingeleitet werden. Diese Gruben müssen sich in gehöriger Entfernung von Quellen, Brunnen und Wasserbehältern befinden. Sie müssen wasserdicht und mit Deckeln versehen sein, so dass weder Einsickerungen noch Ausdunstungen stattfinden können. Sie müssen regelmäßig entleert werden. Der Bürgermeister kann, sooft er dasselbe für notwendig erachtet, die Ausleerung oder die Desinfektion solcher Gruben anordnen.

Artikel 15

Es ist untersagt, den Inhalt der Aborte auf die Misthaufen zu schütten.

Artikel 16

Die öffentliche Aborte und Pissoirs, die Aborte und Pissoirs in den öffentlichen Gebäuden und Schulen sind stets peinlichtst sauber zu halten und monatlich zu desinfizieren.

 

Artikel 17

Die Düngergruben müssen eine Wasserdichte Unterlage haben, die das Einsickern in die Erde verhindert. Dieselben sind derart einzurichten, dass die Jauche nicht offen darin stehen bleibt, sondern in eine undurchlässige, gegen den Zutritt der Luft verschlossenen Grube abfließt. Der Abfluss der Jauche auf die Strasse oder in die Strassenrinne ist strengstens untersagt. Im Falle, wo eine Mistgrube durch ihre Lage oder ihre Einrichtung zu hygienischen Bedenken Anlass gibt, ist das Schöffenkollegium, nach Anhöhren des zuständigen Sanitätsinspektors berechtigt, die Verlegung der Mistgrube an einen anderen Ort oder der notwendigen Veränderungen auf Kosten des Eigentümers zu veranlassen. Bei Ausbruch von Epidemien oder Tierseuchen kann der Bürgermeister eine besondere Behandlung des Dunges und der Jauche vorschreiben.

Artikel 18

Verdorbene, angefaulte oder beschmutzte Lebensmittel dürfen nicht feilgeboten werden. Die unter Nichtbeachtung dieser Bestimmung feilgebotenen Gegenstände werden beschlagnahmt und zerstört.

Artikel 19

Jeder mit einer ansteckenden Krankheit Behaftete ist abzusondern, um die Weiterverbreitung der Krankheit durch des Patientes selbst, oder durch die ihn pflegende Personen zu verhindern. Bis zur vollständigen Beseitigung aller Ansteckungsgefahr dürfen mit dem Kranken nur die pflegenden Personen verkehren. Letztere müssen alle Vorsichtsmassnahmen treffen um der Weiterverbreitung der Krankheit vorzubeugen. Die Absonderung geschieht entweder in der Wohnung des Kranken oder in einer vom behandelnden Arzt oder dem zuständigen Sanitätsinspektor bestimmten Isolierstation.

Artikel 20

Der Auswurf und die Exkremente von ansteckenden Kranken müssen in besonderen Gefäßen aufgenommen, desinfiziert und alsdann eingegraben werden.

Artikel 21

Allen andern, von dem behandelnden Arzt und dem Sanitätsinspektor vorgeschriebenen Desinfektionsmaßnahmen ist genaue Folge zu leisten.

Artikel 22

Kinder im schulpflichtigem Alter, die an einer ansteckenden Krankheit erkrankt waren, dürfen nur auf Grund eines Gutachtens des behandelndes Arztes oder des Sanitätsinspektors wieder zum Besuch der Schule zugelassen.

Artikel 23

Das Schöffenkollegium ist befugt auf Grund eines Gutachtens des Sanitätsinspektors, die Ausführung jeglicher anderweitigen Maßnahmen anzuordnen, die im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege notwendig sind.

Artikel 24

Zuwiderhandlungen gegen das vorstehende Reglement werden mit einer Geldbusse von 50 bis 500 Franken und einer Gefängnisstrafe von 1 bis 7 Tage oder nur mit einer dieser Strafen geahndet.

Artikel 25

Gegenwärtiges Reglement tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Also beschlossen, Datum wie oben.


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    dernière mise à jour: 05.05.2010