 Règlement sur la canalisation dans tous les secteurs de la communeDer Gemeinderat
Gesehen Artikel 107 der Verfassung;
Gesehen Artikel 50 des Dekretes vom 14.12.1789;
Gesehen Artikel 3, Titel 11 des Dekretes vom 16.-24. August 1790;
Gesehen das Gesetz vom 27. Juni 1906 über den Schutz der öffentlichen Gesundheit;
Gesehen das Gesetz vom 20. Juli 1930, betreffend die Verstaatlichung der Lokalpolizei,
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juli 1947 über die Erhöhung der Geldbussen;
Gesehen das Gesetz vom 31.12.1952 über die Einsetzung von Sanitätsinspektoren;
Nach Einsicht des Gutachtens des Herrn Sanitätsinspektors vom 27.März 1962
beschließt einstimmig
für den Bereich der Gemeinde Redingen folgendes Reglement zu erlassen:
I ENTWÄSSERUNGSPFLICHT:Artikel 1 Alle bebauten Grundstücke, die an Strassen liegen, in denen öffentliche Entwässerungsleitungen vorhanden sind, oder angelegt werden, sind nach Massgabe der nachfolgenden Bedingungen vollständig und unter Beachtung der unter Artikel 7 vorgesehenen Einschränkungen in diese Leitung zu entwässern.
Als bebautes Grundstück gilt, im Sinne dieses Reglements, jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn, nur auf einem Teil desselben ein Gebäude für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen errichtet ist.
Als Strasse gelten auch Plätze. Als an Strassen liegend gelten auch solche Grundstücke, die, ohne unmittelbar an eine vorhandene kanalisierte Strasse anzugrenzen, durch einen privaten oder öffentlichen Weg mit einer solchen verbunden werden, oder deren einziger Zugang von einer kanalisierten Strasse aus über ein oder mehrere fremde Grundstücke führt. Artikel 2 Anträge auf Anschluss an der Kanalisation sind an den Bürgermeister zu richten. Der Anschluss an die Kanalisation wird nur bewilligt unter der Voraussetzung, dass das anzuschließende Grundstück an einer Strasse gelegen ist, wo sich bereits ein Hauptrohrstrang befindet.
Bei Neubauten soll in der Regel der Anschluss, um dessen Beschädigung und Verstopfung zu verhüten erst nach Vollendung des Rohbaues ausgeführt werden, muss aber vor der Gebrauchsabnahme des Baus ausgeführt sein.
Will ein Eigentümer seine Baustelle gleichzeitig mit der Ausschachtung der Baugrube entwässern, so hat er, unabhängig vom Baugesuch, einen diesbezüglichen Antrag zu stellen, worauf ihm gegebenenfalls und unter gewissen Bedingungen ein provisorischer Anschluss gestattet werden kann.
Die Gemeinde kann auch den Anschluss von bebauten Grundstücken verlangen, wenn besondere Gründe dies erfordern. Artikel 3 Bei Grundstücken, die an mehreren Strassen liegen, hat die Entwässerungsanlage in die Kanäle so zu erfolgen, wie es vom Bürgermeister für jeden einzelnen Fall angeordnet wird. Artikel 4 Jeder Anschlussnehmer hat sein Grundstück mit den zur ordnungsmäßigen Entwässerung desselben erforderlichen Einrichtungen zu versehen.
Gegen den Rückstau des Wassers aus dem öffentlichen Entwässerungsnetz in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen. Aus Schäden, die durch Rückstau aus dem Entwässerungsnetz entstehen, oder durch Betriebsstörungen bedingt sein können, sind keine Ersatzansprüche an die Gemeinde gegeben. Artikel 5 Auf Grund besonderer Verhältnisse kann der Bürgermeister von der Entwässerung eines Grundstückes überhaupt oder teilweise, oder auf bestimmte Zeit absehen.
II BESCHAFFENHEIT UND ART DER IN DIE KANÄLE ABZUFÜHRENDEN ABWÄSSER Artikel 6 Durch die Kanalleitungen sind, nach erfolgter Genehmigung durch die Gemeinde, Grund- und Niederschlagsabwasser, Haus- und Wirtschaftswasser und grundsätzlich auch Abortwässer abzuleiten. Solange eine öffentliche Abwasserkläranlage nicht besteht, ist es streng verboten feste Fäkalstoffe in die Leitungen abzuführen. Artikel 7 In das Abwassernetz dürfen nicht eingeleitet werden:
a) Stoffe, welche die Leitung verstopfen können, z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Brennerei, Schlacht- und Küchenabfälle und andere feste Stoffe.
b) feuergefährliche, zerknallfähige oder andere Stoffe, welche das Abwassernetz oder die darin Arbeitenden gefährden können (z.B. Benzin, Benzol, Karbid, Oele, usw.)
c) schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, welche schädliche Ausdünstungen oder üble Gerüche verbreiten oder die Bausstoffe der Abwasserleitungen angreifen oder den Betrieb der Entwässerung und die Reinigung oder Verwertung der Abwässer stören oder erschweren können.
d) Abwässer, die wärmer als 35°C sind.
e) Pflanzen- oder Bodenschädliche Abwässer.
f) Abwässer aus Ställen, Dunggruben und Silos.
Die Jauche und die Siloabwässer müssen in eine undurchlässige Grube eingeleitet werden und dürfen nicht in die Kanalisation gelangen. Artikel 8Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht statthaft. Artikel 9 Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe (z.B. durch Auslaufen von Behältern) in die öffentliche Abwasseranlage gelange, so ist die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. Artikel 10 Betriebe und Haushaltungen, in denen ungewöhnlich grosse Mengen von fetthaltigen Abwassern anfallen (Wirtschaftsküchen, Kantinen, Wurstküchen und desgleichen) haben ausreichend grosse Fettabscheider einzubauen.
In Reparaturwerkstätten und Berufsgaragen sind Öl- und Benzinabscheider mit vorgelagerten Sand- und Schlammfang einzubauen.
Für regelmäßige Reinigung der Schlammfänge und Herausnahme der angesammelten fette und flüssigkeit ist Sorge zu tragen.
Das Abscheidegut ist unverzüglich wegzuschaffen und darf an keiner anderen Stelle dem Leitungsnetz wieder zugeführt werden. Den Anschlussnehmer ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine versäumte Entleerung der Abscheider entsteht. Artikel 11 Der Bürgermeister kann die Einleitung von Abwässern außergewöhnlicher Ort oder Menge versagen oder von einer Vorbehandlung (z.B. bei industriellen Werken, Tb.-Heimen usw.) abhängig machen oder insbesondere Bedingungen knüpfen. Artikel 12 Über die Einleitung von Fabrik- und Gewerbeabwässer werden von Fall zu Fall besondere Vorschriften erlassen. Artikel 13 Wenn Ort und Menge der Abwässer sich ändern hat der Anschlussnehmer unaufgefordert und unverzüglich der Gemeinde die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.
III GRUNDSTÜCKSKLÄRUNGEN Artikel 14 Grundstücksklärungen sind genehmungspflichtig, sie sind nicht zulässig, wenn eine zur Aufnahme und Behandlung der Abwässer bestimmte öffentliche Kläranlage vorhanden ist. Artikel 15 Grundstückskläreinrichtungen, z.B. Faulgruben oder zweistöckige Abstetzanlagen, müssen angelegt werden:
a) wenn eine Befreiung vom Anschluss an die Kanalisation erteilt ist.
b) wenn die Gemeinde eine Vorbehandlung des Abwassers verlangt.
c) wenn keine öffentliche Abwasserleitung vorhanden ist, und in absehbarer Zeit auch nicht verlegt wird
d) wenn in die Abwasserleitung menschliche Abgänge nicht eingeführt werden dürfen. In diesem Falle darf der Überlauf aus der Grundstückskläreinrichtung ausnahmsweise und nur gegen jederzeitigen Widerruf und auch nur dann an die Netzleitung angeschlossen werden, nachdem das Abwasser unschädlich gemacht worden ist. Artikel 16 Die Grundstückskläreinrichtung muss nach den anerkannten Regeln der Abwassertechnik und den bauaufsichtlichen Bestimmungen hergestellt und betrieben werden. Die Einleitung von Regenwasser in die Absetzanlage ist nicht zulässig. Artikel 17 Für den ordnungsmäßigen Betrieb von Grundstückskläreinrichtungen sowie für ihre einwandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung ist allein der Anschlussnehmer verantwortlich. Für Betrieb (Entleerung usw.) und Wartung sind die geltenden Vorschriften zu befolgen. Die Gemeinde führt eine planmäßige Überwachung durch und überprüft die Einhaltung der bei der Genehmigung auferlegten Bedingungen.
Die Gemeinde behält sich vor, die laufende Entleerung der Gruben sowie die Abfuhr des Schlammes einheitlich selbst durchzuführen oder durch einen dritten durchführen zu lassen. Die entstehenden Kosten werden dann anteilig auf die beteiligten Anschlussnehmer verrechnet.
Bei Grundstückskläreinrichtungen, deren Ablauf in das öffentliche Abwassernetz oder Vorfluter geleite wird, behält sich die Gemeinde weiterhin vor, bei Nichtbeachtung der Vorschriften auch den Betrieb der Kläranlage selbst zu übernehmen und für die entstehenden Kosten eine laufende Zusatzgebühr zu erheben. Artikel 18 Sickerschächte sind nur ausnahmsweise genehmigt, wenn durchlässiger Untergrund vorhanden ist, das Grundstück wenigstens 25 Ar gross ist, und wenn benachbarte Wassergewinnungsanlagen nicht gefährdet werden. Der Abstand zwischen höchstem Grundwasserstand und Unterkante Sickerschacht (Sohle des Sickerschachtes oder der Sickerleitungen) muss mindestens einen Meter betragen. Ferner muss die Entfernung des Sickerschachtes vom benachbarten Grundstück wenigstens 15 Meter betragen. Artikel 19 Für neu herzustellende Abwasseranlagen kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, ,dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen gleichzeitig
durch eine Abänderung vorschriftsmäßig gemacht werden.
IV ENTFERNUNG BESTEHENDER EINRICHTUNGEN, BAUERLAUBNIS UND AUSFÜHRUNGSTERMIN
Artikel 20
Nach Ausführung der öffentlichen Zentralkläranlage, sobald also die Einleitung fester menschlicher Abgänge in das Kanalnetz gestattet ist, sind die Grundstückskläranlagen auszuschalten und ein direkter Anschluss herzustellen. Alle bestehenden Anschlüsse und Einrichtungen sind zu unterbinden und die Grundstücke sind auf Kosten der Eigentümer an das neue Kanalnetz angeschlossen. Artikel 21 Über die Herstellung und Veränderung jeder Entwässerungsanlage entscheidet der Bürgermeister. Artikel 22 Wird die Kanalisation erst nach Errichtung des Bauwerks hergestellt, so ist das Grundstück binnen zwei Monaten anzuschließen nachdem bekannt gemacht worden ist, dass die Strasse oder der Ortsteil mit einer betriebsfertigen Entwässerungsanlage ausgestattet ist. Artikel 23 Werden die Arbeiten nicht in der vorgeschriebenen Frist ausgeführt, so wird der Bürgermeister die Inangriffnahme von Amtswegen auf Kosten der säumigen Hausbesitzer veranlassen, unbeschadet der durch dieses Reglement vorgesehenen Strafen.
IV HERSTELLUNG UND UNTERHALTUNG DES ANSCHLIEßEN Artikel 24 Jedes Grundstück soll in der Regel im Gebiet des Mischverfahrens nur einen unmittelbaren Anschluss an die Kanalleitung, im Gebiet des Trennverfahrens nur 2 solcher Anschlüsse erhalten. Werden 2 oder mehrere Anschlüsse beantragt, so hat darüber der Bürgermeister zu befinden. Artikel 25 Die Leitungen des Anschlusses sollen möglichst geradlinig sein und ausreichendes Gefälle enthalten. Unvermeidliche Richtungsänderungen zu 2 geradlinigen Leistungsstrecken müssen durch Bogen vermittelt werden, deren Krümmungsdurchmesser 4 mal Leitungsdurchmesser sein muss.
Alle Anlagen müssen gegen Frost geschützt sein, im Freien liegende Leitungen sollen zu diesem Zwecke eine Deckung von 0,70m haben.
Jeder Anschluss ist mit einem Prüfschacht zu versehen.
Die Lage, Führung und lichte Weiten der Anschlussleitung sowie die Anordnung des Prüfschachtes bestimmt die Gemeinde.
Der Anschluss an die Netzleitung und zwar vom Prüfschacht bis zur Strassenleitung sowie die Ausbesserung, Reinigung, Erneuerung und sonstige Veränderungen dieser Anschlussleitung führt die Gemeinde auf Kosten des Anschlussnehmers aus oder lässt sie durch einen Unternehmer ausführen.
Die Ausführung der Arbeiten im Inneren des Grundstückes bleibt dem Eigentümer überlassen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile die infolge mangelhaften Zustandes oder regelmentswidriger Benutzung seiner Anlage entstehen.
Die Gemeinde kann jeder Zeit fordern, dass vorhandene Abwasseranlagen in den Zustand gebracht werden, der den Vorschriften entspricht, die jeweils für die Abwehr von Gefahren und für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
VI ANPASSUNG VORHANDENER ANLAGEN AN DIE BESTIMMUNGEN GEGNWERTIGEN REGLEMENTES
ÜBERPRÜFUNG DER AUSGEFÜHRTEN ANLAGEN Artikel 26 Hausentwässerungen oder einzelne Bestandteile derselben, die bei Inkrafttreten dieses Reglements bereits vorhanden sind, müssen den vorstehenden Bestimmungen nach näherer Feststellung des Bürgermeisters angepasst werden. Artikel 27 Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Nachschau der Abwasseranlagen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieses Reglements befolgt werden, ungehindert Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der angeschlossenen Grundstücke zu gewähren.
Alle Teile der Abwasseranlage, insbesondere die Reinigungsöffnungen, Prüfschächte und Rückstauverschlüsse müssen dem Beauftragten jeder Zeit zugänglich sein. Sie sind berechtigt Abwasserproben zu entnehmen und die, auf Kosten des Anschlussnehmers untersuchen zu lassen.
Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Anlagen und für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Artikel 28Die Anordnungen der Beauftragten bei der Durchführung der Prüfung ist Folge zu leisten. Wird einen Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Ausschlussnehmers anzuordnen.
VII STRAFBESTIMMUNGEN Artikel 29Zuwiderhandlungen gegen vorstehendes Reglement sowie gegen die Aufgrund ergangenen Anordnungen der Gemeindebehörde werden, insoweit keine anderen Strafen durch die bestehenden Gesetze vorgesehen sind und unbeschadet der Bestimmung des Artikels 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1906, mit einer Geldbusse von 50 Franken bis 500 Franken mit einer Gefängnisstrafe von 1-7 Tage oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Jedes Urteil ordnet die vorschriftsmäßige Instandsetzung innerhalb einer bestimmten Frist an.
VIII VERSCHIEDENES UND INKRAFTTRETEN Artikel 30Die im gegenwärtigen Reglement für die Grundstückseigentümer gegebenen Rechte und Pflichten gelten entsprechend für die Nutzmesser und für die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten , sowie für die Inhaber von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten. Artikel 31Gegenwärtiges Reglement tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Mit gleichem Tage tritt dasjenige von 28.12.1938 betreffend die Kanalisation der Sektion Redingen außer Kraft. Vorstehendes Reglement wird der Oberbehörde zur Genehmigung unterbreitet.
Also beschlossenes Datum wie oben. |