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Selbe Sitzung (13.04.1913)

Gegenwärtig dieselben

Der Gemeinderat

 

In Erwägung, dass es angemessen erscheint, das Wasserwerk der Sektion Redingen durch ein Polizei-Reglement zu regeln. Nach Einsicht des Artikels 36 des Gesetzes vom 24.2.1843.

Beschließt:

Einstimmig nachstehendes Reglement über diese Wasserleitung.

Artikel 1

Jeder Einwohner der sein Anwesen an die Leitung anschließen will, hat dies beim Schöffenkollegium zu melden und sich den nachstehenden Bedingungen zu unterwerfen.

Artikel 2

Die Gemeindeverwaltung lässt auf ihre Kosten die Zweigleitungen herstellen bis innerhalb der nächsten Hausmauer der Wohnung und zwar tunlichst auf dem kürzesten Wege. Über die praktische Durchführung entscheidet die Bauleitung.

Artikel 3

Die unter Arikel 2 gewährten Begünstigungen werden nur denjenigen Abnehmern zugestanden, welche beim Schöffenkollegium schriftlich einen Anschluss an die Wasserleitung unter den in Artikel 2 bezeichneten Bedingungen nur dann bewilligt wenn der Eigentümer spätestens drei Monate nach Fertigstellung des Gebäudes den Anschluss schriftlich beim Schöffenkollegium nachgesucht hat, und unter der ausdrücklichen Voraussetzung dass besagter Neubau sich in einer Strasse befindet, wo ein Hauptrohrstrang bereits besteht. Für später hinzukommende Anschlussleitungen bleibe sämtliche Anlagekosten, auf eine Entfernung von mehr als 15 Meter vom Haupt-Rohr zu Belast der Eigentümer.

Artikel 4

Über die Notwendigkeit der Neuanlage von Rohrsträngen bzw. der Verlängerung bestehender Rohrstränge beschließt der Gemeinderat, sämtliche hier anzuschließenden Abnehmer gewissen die in Artikel 2 angegebenen Vorrechte falls dieselben vom Gemeinderat die Anschlüsse nachgesucht haben.

Artikel 5

Die sämtlichen Arbeiten für die Herstellung der Anschlussleitung und der Verbindung mit der inneren Hausleitung dürfen nur von den durch die Gemeindeverwaltung hierfür bezeichneten Fachleute ausgeführt werden unter Beobachtung der die Wasserleitung betreffenden Vorschriften.

Artikel 6

Jede Ausschlussleitung von Strassenhauptrohr bis ins Innere der Grundstücke (selbst solche die auf Kosten der Eigentümer hergestellt werden) bleibt Eigentum der Gemeinde, welche auch alle Unterhaltsarbeiten dieses Teiles der Ausschlussleitung zu Lasten der Gemeinde übernimmt.

Artikel 7

Die Gemeinde liefert für jede Ausschlussleitung einen Wassermesser nebst Durchgangsrohr, und Leerlaufbahn und baut diese Stücke auf eigene Kosten in den dazu geeigneten Stellen der inneren Hausleitung ein.

Alle anderen etwa kurzen erforderlichen Nebenarbeiten eventuell Schäden sind zu Lasten der Abnehmer. Die Wassermesser werden amtlich plombiert, die Plombe darf nicht weggenommen werden. Alle von der Gemeinde gelieferten Stücke bleiben Eigentum der Gemeinde.

Artikel 8

Die Gemeinde übernimmt die Ersetzung zerstörter bzw. die Reparatur beschädigter Wassermesser

Sämtliche Reparaturen an den Wassermessern werden von der Gemeindeverwaltung besorgt; der Ausschlussinhaber trägt alle diejenigen Kosten die durch sein Verschulden entstanden sind. Frost- und Brandschäden sind zu Lasten den Anschlussnehmer.

Artikel 9

Jeder Abnehmer ist verpflichtet die Gemeindeverwaltung oder die dazubestellten Aufsichtsbeamten bei jeder etwa vorkommende Unregelmäßigkeit an irgendeinem Teil seiner Anschlussleitung sofort zu benachrichtigen.

Artikel 10

Behufs Verzinsung und Amortisation der für die Einrichtung der Wasserleitung aufgewandten Kapitals wird eine Wassertaxe nach den in nachfolgenden Grundsätzen erhoben.

Die jährliche Taxe einer Hausleitung ist auf den betrag von 13 Franken nebst zwei Franken für Wassermessermiete festgesetzt. Für Eigentümer welche für ihre Gebäulichkeiten zwei Hausleitungen mit Wassermesser bedürfen, beträgt die jährliche Taxe das doppelte.

Hierfür steht einem jeden Anschlussinhaber für jede Leitung das Recht zu jährlich 30 Kbm zu entnehmen.

Jedes mehr verbrauchte Kbm bis zu einer Entnahme von 100 Kbm wird mit 25 Franken berechnet und jeder Bruchteil als ganzes Kbm aufgenommen.

Bei grösseren Entnahmen (mehr als 100 Kbm) geschieht die Berechnung gemäß besonderer zwischen dem Gemeinderat und dem Abnehmer zu betreffender Vereinbarung.

Artikel 11

Für Häuser mit zwei oder mehr Familien welche an ein und demselben Hausanschluss angeschlossen sind, werden die Bedingungen durch den Gemeinderat festgesetzt. Die Eigentümer vermieteter Häuser, welche Anschluss an die Wasserleitung haben, dind der Gemeindeverwaltung gegenüber verantwortlich für die Einrichtung der vollen Taxe des verbrauchten Wassers.

Artikel 12

Der Gemeindeverwaltung bleibt es vorbehalten, falls die Zahlung der Wassertaxe nicht rechtzeitig erfolgt, die fernere Zuleitung von Wasser nach dem betreffenden Eigentum auszuschließen, sowie in gewissen Fällen die Hinterlegung einer Kaution zu verlangen, welche der Minimaltaxe eines Jahres entspricht.

Artikel 13

Der Wasserverbrauch wird am Schlusse eines jeden Halbjahres tunliebst in Gegenwart des Anschlussinhabers durch eine vom Gemeinderat hinzu speziell ernannte Vertrauensperson festgestellt.

Artikel 14

Etwaige durch Stillstehen schadhaft gewordener Wassermesser entstehende Differenzierung über die Höhe des Konsums werden dadurch erledigt, dass nach der Wahl der Gemeindeverwaltung entweder der Konsum des gebliebenen Halbjahres im Vorjahr oder der Durchschnitt des vergangenen und nachfolgenden Halbjahrs als Norm angenommen wird.

Artikel 15

Hintergebungen durch unbefragte Entnahme von Wasser insbesondere die Entnahme durch längere geringere Öffnung der Auslaufhähne zum Zwecke des Nichtfunktionierens der Wassermesser werden gerichtlich verfolgt.

Artikel 16

Druckspülungen von Wasserklosetts und Pissoirs sind nur vermittelt Anlage eines entsprechenden Vorreservoirs gestattet.

Artikel 17

Jeder gesetzlich festgestellte Untertretung der in gegenwärtigem Reglement enthaltenen Bestimmungen und Anordnungen wird, sofern die bestrebenen Gesetze nicht andere Strafen vorsehen, mit eine Geldbusse von 15 bis 25 Franken, oder einem Tage Gefängnis bestraft. Liegen mildernde Umstände vor, so kann die Geldstrafe unter 15 Franken bemessen werden, ohne jedoch in irgendeinem Falle weniger als 5 Franken betragen zu dürfen. Bei allen innerhalb Jahresfrist auf die erste Verurteilungen erfolgenden Zuwiderhandlungen können mildernde Umstände nicht mehr in Frage kommen und es werden derartige Zuwiderhandlungen mit der höchsten zulässigen Strafe geahndet.

Artikel 18

Der Gemeinderat behält sich das Recht vor, in allen durch gegenwärtiges Reglement nicht besonders vorgesehenen Fällen die jeweilige Entscheidung zu treffen und wenn erforderlich, die Bestimmungen und Taxen des Reglements abzuändern. Allenfalls aber treten die so getroffenen Änderungen erst beim Beginn des nächsten Quartals in Kraft, nachdem dieselben in örtlicher Weise bekannt gemacht und von der Oberbehörde genehmigt sind.

Artikel 19

Der Gemeindeeinnehmer und die Gemeindepolizeibeamten, insoweit es sie betrifft, in der Ausführung dieses Reglements betraut.

Artikel 20

Gegenwärtiges Reglement wird der obersten Behörde zur Genehmigung unterbreitet und nach vollzogenem Gutheissen durch Ausschlag bekannt gemacht und tritt nach gehöriger Bekanntmachung.

Redingen, Datum wie oben


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    dernière mise à jour: 05.05.2010