 Délibération du Conseil communal du 8. avril 1993, approuvée par M. le Ministre de l'Intérieur en date du 18. juin 1993, publiée au Mémorial A-N° 21 du 23. mars 1994, page 365.
Point 10. Approbation du règlement des chemins ruraux et forestiers
Der Gemeinderat;
Gesehen Artikel 50 des Dekretes vom 14. Dezember 1789,
betreffend die Verfassung der Gemeindeverwaltungen;
Gesehen Artikel 3, Titel XI des Dekretes vom 16.-24.
August 1790 über das Gerichtswesen;
Gesehen Artikel 46 des Dekretes vom 19.-22. Juli 1791,
betreffend die Gemeindepolizei;
Gesehen Artikel 40 des Dekretes vom 28. September - 06
Oktober 1791, betreffend die ländlichen Güter und Gebräuche und
die Landpolizei;
Gesehen das Gesetz vom 12. Juli 1844 über die Vizinalwewge;
Gesehen Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 1930 über die
Verstaatlichung der Lokalpolizei sowie es in der Folge abgeändert
wurde;
Gesehen das Gesetz vom 19. November 1975 über die Erhöhung
der von den Polizeigerichten zu verhängenden Strafen;
Gesehen das Gesetz vom 21. November 1980 über die
Organisation der Direktion des Gesundheitswesens;
Gesehen das Naturschutzgesetz vom 11. August 1982 sowie es
in der Folge abgeändert wurde;
Gesehen das grossherzogliche Reglement vom 28. Januar 1981
über die Aufstellung eines allgemeinen Lastenheftes betreffend
die Ausbeutungs-, Kultur- und Verbesserungsarbeiten sowie die
Verkäufe in den verwalteten Wäldern;
Gesehen den Beschluss des Gemeinderates vom 10 März 1983;
Gesehen das Gutachten der mit der Sanitätsinspektion
betrauten Ärztin vom 03. September 1992;
Gesehen Artikel 29 des Gemeindegesetzes vom 13. Dezember
1988;
b e s c h l i e s s t einstimmig
das bestehende Reglement vom 10 März 1983 über die Feld- und
Waldwege der Gemeinde Redingen folgendermassen abzuändern:
Artikel 1.- Unbeschadet anderer gesetzlicher oder
reglementarischer Bestimmungen betreffend die Staats- und
Gemeindewege, gelten die Vorschriften des gegenwärtigen
Reglementes für sämtliche Feld- und Waldwege, welche dem
öffentlichen Verkehr dienen, sogar wenn es sich um Privateigentum
handelt.
Artikel 2.- Eigentümer von Bäumen und Hecken längs der Wege sind
gehalten dieselben derart zu beschneiden, dass die Aeste nicht
auf den Weg überhängen können.
Die Eigentümer der Hecken sind verpflichtet diese auf
eine Maximalhöhe von 1,50 Meter zu beschneiden, sofern dies die
Verkehrssicherheit verlangt.
Das Beschneiden von Bäumen und Hecken muss vor dem
1. März jeden Jahres beendet sein, widrigenfalls die
Gemeindeverwaltung diese Arbeiten auf Kosten des Versäumers
ausführen kann.
Artikel 3.- Unbeschadet anderer gesetzlicher oder
reglementarischer Bestimmungen müssen sämtliche Neubauten und
Umbauten mindestens einen Meter von der äusseren Weggrenze
entfernt bleiben. Bei Vorhandensein eines Grabens oder einer
Böschung gelten deren äussere Kante als Weggrenze.
Artikel 4.- Umzäunungen dürfen nur im Mindestabstand von 50
Zentimeter von äusseren Kanten von Böschungen, Gräben oder Wegen
errichtet werden. Es ist verboten die öffentliche Fahrbahn mit in
die Umzäunung einzubegreifen. Längs der Wege darf nur Glattdraht
bei der Errichtung der Zäune verwendet werden. Die Verwendung
von Stacheldraht ist untersagt. Die Eingangspforten von
Viehpferchen müssen nach innen öffnen.
Es ist erlaubt längs der Gemeinde- und Feldwege und
hinter einer normalen Umzäunung bestehend aus mindestens
fünfreihigem Glattdraht oder Maschendraht einen eins- bis
dreireihigen Stacheldraht mit einem Mindestabstand von 25
Zentimeter aufzurichten. Dieser Stacheldraht darf weder die obere
noch die untere Linie der normalen Umzäunung überschreiten.
Artikel 5.- Ausfahrten über Gräben müssen mit Abflussröhren
versehen sein. Die beiden Seiten dieser Durchlässe müssen aus
Mauerwerk oder aus Rohrköpfen bestehen. Die Gemeindeverwaltung
bestimmt den Durchmesser der Abflussröhren sowie den Umfang und
die Beschaffenheit der auszuführenden Arbeiten.
Der Unterhalt dieser Anlagen obliegt den jeweiligen
Benützern.
Artikel 6.- Es ist verboten Grenzsteine, welche die Wegebreiten
angeben, zu entfernen oder zu versetzen, Entwässerungsgräben
aufzufüllen sowie Wegeränder und Wegeböschungen zu beschädigen.
Artikel 7.- Bei sämtlichen Bestellungs- und Erntearbeiten ist das
Uebergreifen auf die Wege untersagt. Das Wenden muss auf dem
Grundstück selbst erfolgen. Auf der Gesamtlänge längs des
Feldweges ist eine Brachfläche von mindestens 80 Zentimeter
Breite zu erhalten.
Artikel 8.- Die böswillige Beschädigung der Wege ist verboten.
Die Räder oder die Laufflächen der Fahrzeuge dürfen die Wege
nicht beschädigen.
Artikel 9.- Es ist verboten Abfälle, Erde, Materialien,
irgendwelche Gegenstände oder Stoffe auf die Wege zu werfen,
niederzulegen oder fallen zu lassen, sofern sie den Verkehr
behindern.
Artikel 10.- Bei Tauwetter, Glatteis, anhaltenden Regenfällen,
beim Schmelzen bedeutender Schneemassen sowie bei grosser Hitze
kann der Verkehr auf den Feld- und Waldwegen, in dringenden
Fällen, durch den Schöffenrat untersagt werden.
Der Verkehr auf diesen Wegen kann ebenfalls untersagt
werden, wenn dieselben schweren Beschädigungen ausgesetzt sind
durch den Transport von Steinbruchprodukten mittels
Lastkraftwagen.
Die Urheber der erfolgten Beschädigungen sind
verpflichtet den angerichteten Schaden zu ersetzen.
Bei Nichteinhaltung dieser Reglemente werden die
Reparaturarbeiten von der Gemeindeverwaltung auf Kosten des
Urhebers ausgeführt.
Artikel 11.- Eine Kaution, die vom Schöffenrat von Fall zu Fall
festgesetzt wird, muss vor dem Beginn von Waldarbeiten bei der
Gemeinde Redingen hinterlegt werden.
Artikel 12.- Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
vorstehenden Reglementes werden mit einer Gefägnisstrafe von 1
bis 7 Tagen und mit einer Geldstrafe von 250.- bis 2.500.-
Franken) Franken oder nur mit einer dieser Strafen geahndet.
Ausserdem hat der Verurteilte den angerichteten Schaden in einer
vom Gericht festzusetzenden Frist wieder gut zu machen.
Also beschlossen, Datum wie oben.
|