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Chemins ruraux et forestiers

Délibération du Conseil communal du 8. avril 1993, approuvée par M. le Ministre de l'Intérieur en date du 18. juin 1993, publiée au Mémorial A-N° 21 du 23. mars 1994, page 365.

 

 

Point 10. Approbation du règlement des chemins ruraux et forestiers

 

 

                                                 Der Gemeinderat;

 

     Gesehen  Artikel  50  des  Dekretes  vom  14. Dezember 1789,

betreffend die Verfassung der Gemeindeverwaltungen;

        Gesehen Artikel  3,  Titel  XI  des  Dekretes vom 16.-24.

August 1790 über das Gerichtswesen;

     Gesehen  Artikel  46  des  Dekretes  vom  19.-22. Juli 1791,

betreffend die Gemeindepolizei;

     Gesehen  Artikel 40  des  Dekretes  vom  28.  September - 06

Oktober 1791,  betreffend die ländlichen Güter  und Gebräuche und

die Landpolizei;

     Gesehen das Gesetz vom 12. Juli 1844 über die Vizinalwewge;

     Gesehen  Artikel 7  des Gesetzes vom 29.  Juli 1930 über die

Verstaatlichung der Lokalpolizei sowie es in der Folge abgeändert

wurde;

      Gesehen das Gesetz vom 19.  November 1975 über die Erhöhung

der von den Polizeigerichten zu verhängenden Strafen;

      Gesehen   das   Gesetz  vom  21.   November  1980  über die

Organisation der Direktion des Gesundheitswesens;

      Gesehen das Naturschutzgesetz vom 11.  August 1982 sowie es

in der Folge abgeändert wurde;

      Gesehen das grossherzogliche Reglement  vom 28. Januar 1981

über  die Aufstellung eines  allgemeinen  Lastenheftes betreffend

die Ausbeutungs-,  Kultur-  und  Verbesserungsarbeiten  sowie die

Verkäufe in den verwalteten Wäldern;

     Gesehen den Beschluss des Gemeinderates vom 10 März 1983;

      Gesehen  das   Gutachten   der  mit  der Sanitätsinspektion

betrauten Ärztin vom 03. September 1992;

     Gesehen Artikel  29  des  Gemeindegesetzes  vom 13. Dezember

1988;

 

         b e s c h l i e s s t  einstimmig

 

das bestehende  Reglement vom 10  März  1983  über  die Feld- und

Waldwege der  Gemeinde  Redingen  folgendermassen  abzuändern:

 

Artikel    1.-     Unbeschadet    anderer    gesetzlicher    oder

reglementarischer  Bestimmungen   betreffend   die   Staats-  und

Gemeindewege,   gelten   die   Vorschriften   des   gegenwärtigen

Reglementes  für   sämtliche  Feld-   und  Waldwege,  welche  dem

öffentlichen Verkehr dienen, sogar wenn es sich um Privateigentum

handelt.

 

Artikel 2.-  Eigentümer von Bäumen und Hecken längs der Wege sind

gehalten  dieselben derart  zu beschneiden,  dass die Aeste nicht

auf den Weg überhängen können.

            Die Eigentümer der Hecken sind verpflichtet diese auf

eine Maximalhöhe von 1,50  Meter zu beschneiden,  sofern dies die

Verkehrssicherheit  verlangt.

             Das Beschneiden von Bäumen und  Hecken muss  vor dem

1.   März   jeden   Jahres   beendet   sein,   widrigenfalls  die

Gemeindeverwaltung  diese  Arbeiten  auf  Kosten  des  Versäumers

ausführen kann.

 

Artikel    3.-     Unbeschadet    anderer    gesetzlicher    oder

reglementarischer  Bestimmungen  müssen  sämtliche  Neubauten und

Umbauten  mindestens  einen  Meter  von  der  äusseren  Weggrenze

entfernt bleiben.  Bei  Vorhandensein  eines  Grabens  oder einer

Böschung gelten deren äussere Kante als Weggrenze.

 

Artikel  4.-  Umzäunungen  dürfen  nur im  Mindestabstand  von 50

Zentimeter von äusseren Kanten von Böschungen,  Gräben oder Wegen

errichtet werden. Es ist verboten die öffentliche Fahrbahn mit in

die Umzäunung einzubegreifen.  Längs der Wege darf nur Glattdraht

bei der Errichtung  der Zäune  verwendet  werden.  Die Verwendung

von   Stacheldraht  ist   untersagt.   Die   Eingangspforten  von

Viehpferchen müssen nach innen öffnen.

 

              Es ist erlaubt längs der Gemeinde- und Feldwege und

hinter  einer   normalen  Umzäunung   bestehend   aus  mindestens

fünfreihigem  Glattdraht  oder  Maschendraht   einen   eins-  bis

dreireihigen  Stacheldraht  mit   einem   Mindestabstand  von  25

Zentimeter aufzurichten. Dieser Stacheldraht darf weder die obere

noch die untere Linie der normalen Umzäunung überschreiten.

 

Artikel  5.-  Ausfahrten  über  Gräben  müssen  mit Abflussröhren

versehen  sein.  Die  beiden Seiten dieser  Durchlässe müssen aus

Mauerwerk oder  aus Rohrköpfen  bestehen.  Die Gemeindeverwaltung

bestimmt den Durchmesser  der Abflussröhren sowie den  Umfang und

die Beschaffenheit der auszuführenden Arbeiten.

             Der Unterhalt dieser  Anlagen obliegt den jeweiligen

Benützern.

 

Artikel 6.-  Es ist verboten Grenzsteine,  welche die Wegebreiten

angeben,  zu  entfernen  oder  zu  versetzen, Entwässerungsgräben

aufzufüllen sowie Wegeränder und Wegeböschungen zu beschädigen.

 

Artikel 7.- Bei sämtlichen Bestellungs- und Erntearbeiten ist das

Uebergreifen  auf die Wege  untersagt.  Das Wenden  muss  auf dem

Grundstück  selbst  erfolgen.   Auf  der  Gesamtlänge  längs  des

Feldweges  ist  eine  Brachfläche  von  mindestens  80 Zentimeter

Breite zu erhalten.

 

Artikel 8.-  Die  böswillige Beschädigung der Wege  ist verboten.

Die Räder oder  die Laufflächen  der  Fahrzeuge  dürfen  die Wege

nicht beschädigen.

 

Artikel  9.-   Es  ist   verboten  Abfälle,   Erde,  Materialien,

irgendwelche  Gegenstände oder  Stoffe  auf die  Wege  zu werfen,

niederzulegen oder  fallen  zu  lassen,  sofern  sie  den Verkehr

behindern.

 

Artikel 10.-  Bei Tauwetter,  Glatteis,  anhaltenden Regenfällen,

beim Schmelzen  bedeutender Schneemassen sowie  bei grosser Hitze

kann  der Verkehr auf  den  Feld-  und  Waldwegen,  in dringenden

Fällen, durch den Schöffenrat untersagt werden.

            Der Verkehr auf diesen Wegen kann ebenfalls untersagt

werden,  wenn  dieselben schweren  Beschädigungen ausgesetzt sind

durch    den    Transport    von    Steinbruchprodukten   mittels

Lastkraftwagen.

           Die   Urheber   der    erfolgten   Beschädigungen sind

verpflichtet den angerichteten Schaden zu ersetzen.

           Bei   Nichteinhaltung   dieser  Reglemente  werden die

Reparaturarbeiten  von  der  Gemeindeverwaltung  auf  Kosten  des

Urhebers ausgeführt.

 

Artikel 11.-  Eine Kaution, die vom Schöffenrat  von Fall zu Fall

festgesetzt wird,  muss vor dem Beginn  von Waldarbeiten  bei der

Gemeinde Redingen hinterlegt werden.

 

Artikel   12.-    Zuwiderhandlungen   gegen    die   Vorschriften

vorstehenden  Reglementes werden  mit einer Gefägnisstrafe  von 1

bis 7  Tagen  und mit  einer  Geldstrafe  von  250.-  bis 2.500.-

Franken)  Franken oder  nur mit  einer  dieser  Strafen geahndet.

Ausserdem hat der Verurteilte den angerichteten Schaden  in einer

vom Gericht festzusetzenden Frist wieder gut zu machen.

                Also beschlossen, Datum wie oben.

 


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    dernière mise à jour: 05.05.2010